Rz. 403

Die eingestellte Arbeitnehmerin ist nicht Beteiligte des Verfahrens. Nach Ansicht des BAG sind die betroffenen Arbeitnehmer durch ein solches Beschlussverfahren nicht unmittelbar in ihren individualrechtlichen Rechtsbeziehungen betroffen. Soweit das Beschlussverfahren individualrechtliche Auswirkungen hat, sind diese nicht Gegenstand des Beschlussverfahrens.[927]

[927] BAG 27.5.1982 – 6 ABR 105/79, AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung.

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