Rz. 432

Die 19-jährige A steht kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung zur Film- und Videolaborantin. Ausbildendes Unternehmen ist die X-GmbH, die ihr Betätigungsfeld in der Filmindustrie hat. Die X-GmbH hat A bereits schriftlich mitgeteilt, sie nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen zu wollen. Demgegenüber verlangt A die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Sie stützt ihr schriftlich niedergelegtes Verlangen darauf, dass sie während ihrer Ausbildungszeit in die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der X-GmbH gewählt wurde und deshalb in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen sei. Ferner ist sie der Ansicht, ein solches Arbeitsverhältnis werde nach Maßgabe des § 78a BetrVG bereits gesetzlich fingiert, ohne dass die X-GmbH dies verhindern könne. Die X-GmbH verfügt jedoch über keinen freien Arbeitsplatz, auf dem sie A ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend einsetzen könnte. Daher fragt sich der Geschäftsführer der X-GmbH, ob das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindert oder zumindest ein qua gesetzlicher Fiktion begründetes Arbeitsverhältnis wieder aufgelöst werden kann.

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