Rz. 419

Bei einer Versetzung von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers steht die Mitwirkung nach § 99 BetrVG sowohl dem Betriebsrat des abgebenden als auch dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes zu. Grundsätzlich schließt das Einverständnis des versetzten Arbeitnehmers das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats nicht aus. Nach dem BAG ist der Betriebsrat des abgebenden Betriebs jedoch dann nicht zu beteiligen, wenn der Versetzte mit der Versetzung einverstanden ist.[934] Dementsprechend muss bei Versetzungen zwischen zwei Betrieben dargelegt werden, dass der Versetzte nicht einverstanden ist.

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