Rz. 251

Das zum 6.7.2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) dient der Durchsetzung des Gebotes der Entgeltgleichheit[494] zwischen Männern und Frauen (§ 1 EntgTranspG) und verbietet unmittelbare und mittelbare Entgeltbenachteiligungen wegen des Geschlechts (§ 3 EntgTranspG). Gesetzgeberisches Ziel ist es, durch die Schaffung von Entgelttransparenz die statistisch bestehende Entgeltdifferenz als Folge geschlechtsspezifischer Diskriminierung (sog. gender pay gap) zu verringern.[495]

 

Rz. 252

Das EntgTranspG findet Anwendung auf das Entgelt von Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 EntgTranspG). Unter Entgelt sind dabei gem. § 5 Abs. 1 EntgTranspG alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 2 EntgTranspG gelten als Beschäftigte nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Beamte des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Richter, Soldaten, Auszubildende sowie Heimarbeiter. Da der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen ist,[496] erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich des EntgTranspG grds. auch auf GmbH-Geschäftsführer, wenn und soweit diese unionsrechtlich als Arbeitnehmer gelten.[497]

 

Rz. 253

Als Gegenstück zum Entgeltbenachteiligungsverbot (§ 3 Abs. 1 EntgTranspG) statuiert § 7 EntgTranspG das Entgeltgleichheitsgebot: Im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden. Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot bzw. das Gleichheitsgebot verstoßen, sind unwirksam (§ 8 Abs. 1 EntgTranspG). Zwecks Durchsetzung dieser Grundsätze sieht das EntgTranspG neben dem betrieblichen Prüfverfahren (§§ 17 ff. EntgTranspG) und den arbeitgeberseitigen Berichtspflichten (§§ 21 f. EntgTranspG) insbesondere eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, Entgeltsysteme sowohl insgesamt als auch in den einzelnen Entgeltbestandteilen so auszugestalten, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 4 EntgTranspG).[498]

[494] Das Gebot der Entgeltgleichheit folgte bereits zuvor aus Art. 157 AEUV, RL 2006/54/EG vom 5.7.2006 sowie aus §§ 7 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 Abs. 2 AGG.
[495] BT-Drucks 18/11133.
[496] Bauer/Günther/Romero, NZA 2017, 809; Oberthür, NJW 2017, 2228; Roloff, RdA 2019, 28; ErfK/Schlachter, § 5 EntgTranspG Rn 6.
[498] Vgl. hierzu ausführlich Oberthür, NJW 2017, 2228.

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