Rz. 114

Grundsätzlich scheidet eine pauschale Bewilligung für die (gesamte) Zwangsvollstreckung aus. Für jeden Vollstreckungsabschnitt ist daher Prozesskostenhilfe gesondert zu bewilligen, was daraus folgt, dass die Zuständigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Zuständigkeit für die beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme folgt und für die einzelnen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben sind (siehe Rdn 126). Der Umstand, dass in einem zeitnahen Erkenntnisverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, beseitigt aber nicht die Notwendigkeit für das Vollstreckungsverfahren ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zu stellen oder zumindest den Bewilligungsbeschluss des Erkenntnisverfahrens sowie die Erklärung, dass sich an den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Antragstellers nichts geändert hat, vorzulegen.[258] Dennoch bezieht sich die Einzelbewilligung außerhalb des Abs. 2 immer auf einen einheitlichen Vollstreckungsabschnitt, dazu gehören alle Maßnahmen, die für einen bestimmten Zugriff erforderlich sind.[259] Für die sonstige Zwangsvollstreckung kann für bestimmte Teilverfahren insgesamt Prozesskostenhilfe bewilligt werden,[260] z.B. für die Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen. Die Prozesskostenhilfe sollte dann jedoch zeitlich befristet werden.[261]

Außerdem ist die Erfolgsaussicht einer jeden einzelnen Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen: Hierunter fallen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung des konkreten Vollstreckungszugriffs erforderlich werden, wie etwa bei der Sachpfändung die Pfändung und Verwertung des Gegenstandes einschließlich aller vorbereitenden sowie begleitenden Maßnahmen.

 

Rz. 115

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

 

Rz. 116

 

Hinweis

Eine Ausnahme sieht das Gesetz bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen vor. Hier ist eine beschränkte Pauschalbewilligung möglich (§ 119 Abs. 2 ZPO) und zwar:

sachlich auf die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803863 ZPO) und
örtlich auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll (= Vollstreckungsgericht).
 

Rz. 117

Die Pauschalbewilligung (§ 119 Abs. 2 ZPO) erfasst daher:

die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO) sowie in Forderungen und andere Rechte durch das Vollstreckungsgericht (§§ 828 ff. ZPO) und
das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 899 ff. ZPO).

Die Pauschalbewilligung kann isoliert oder im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erlass einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Für die Entscheidung über den Antrag ist funktionell der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr. 17 RpflG). In dem stattgebenden Beschluss ist auf den beschränkten Umfang der Bewilligung nach Maßgabe des § 119 Abs. 2 ZPO hinzuweisen.

 

Rz. 118

Wechselt der Schuldner jedoch seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts, erstreckt sich die Bewilligung nicht auf Vollstreckungshandlungen im Bezirk des nunmehr zuständigen Vollstreckungsgerichts, vielmehr ist ein neuer Antrag auf Pauschalbewilligung für die Zwangsvollstreckung erforderlich.

[258] AG Gifhorn, Beschl. v. 26.5.2004 – 24 M 1000/04, InVo 2004, 419 f.
[259] Fischer, Rpfleger 2004, 190, 193.
[260] LG Frankenthal MDR 1982, 585.
[261] Drischler/Oestreich/Winter, vor § 49 GKG Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge