Rz. 126

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen (§ 117 Abs. 1 S. 1 ZPO). Gemeint ist damit das Gericht, bei dem der Prozess anhängig ist bzw. anhängig gemacht werden soll. In der Zwangsvollstreckung gilt es jedoch § 117 Abs. 1 S. 3 ZPO zu beachten. Danach richtet sich die Zuständigkeit, sowohl sachlich als auch örtlich, nach der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme. Insofern ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

das Vollstreckungsgericht für die ihm zugewiesenen Verfahren (§ 764 Abs. 1 ZPO), so u.a. für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§ 828 Abs. 1, 2 ZPO) und für die Mobiliarvollstreckung einschließlich der Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die in seinem Bezirk stattfinden soll (§ 764 Abs. 2 ZPO). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 5 RpflG);
das Grundbuchamt bzw. Schiffsregistergericht (§ 1 GBO, § 4 SchiffsRegO) für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück bzw. eingetragenes Schiff durch Sicherungs- bzw. Schiffshypothek (§§ 866 Abs. 1, 870a Abs. 1 ZPO). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RpflG);
das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 ZVG), für das Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1i RpflG);
das Prozessgericht für die Zwangsvollstreckung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887, 888, 890 ZPO). Funktionell zuständig ist der Richter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge