Rz. 126
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen (§ 117 Abs. 1 S. 1 ZPO). Gemeint ist damit das Gericht, bei dem der Prozess anhängig ist bzw. anhängig gemacht werden soll. In der Zwangsvollstreckung gilt es jedoch § 117 Abs. 1 S. 3 ZPO zu beachten. Danach richtet sich die Zuständigkeit, sowohl sachlich als auch örtlich, nach der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme. Insofern ergeben sich folgende Zuständigkeiten:
▪ | das Vollstreckungsgericht für die ihm zugewiesenen Verfahren (§ 764 Abs. 1 ZPO), so u.a. für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§ 828 Abs. 1, 2 ZPO) und für die Mobiliarvollstreckung einschließlich der Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die in seinem Bezirk stattfinden soll (§ 764 Abs. 2 ZPO). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 5 RpflG); |
▪ | das Grundbuchamt bzw. Schiffsregistergericht (§ 1 GBO, § 4 SchiffsRegO) für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück bzw. eingetragenes Schiff durch Sicherungs- bzw. Schiffshypothek (§§ 866 Abs. 1, 870a Abs. 1 ZPO). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RpflG); |
▪ | das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 ZVG), für das Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1i RpflG); |
▪ | das Prozessgericht für die Zwangsvollstreckung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887, 888, 890 ZPO). Funktionell zuständig ist der Richter. |
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