Tamara Henkes, Björn Folgmann
Rz. 14
Die Vorschriften der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskosten-/Prozesskostenhilfe sind bei allen zivilrechtlichen Verfahren anzuwenden, in denen ein Gesetz die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorsieht. Hierunter fallen:
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Zwangsversteigerungsverfahren |
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Zwangsverwaltungsverfahren |
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Zwangsvollstreckungsverfahren |
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Arrest und einstweilige Verfügung |
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Schutzschrift zur Abwehr einer drohenden einstweiligen Verfügung |
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Das familiengerichtliche Verfahren nach FamFG |
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Das arbeitsgerichtliche Verfahren nach ArbGG |
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Mahnverfahren. |
Rz. 15
Hinweis
Auch zur Durchführung des Mahnverfahrens ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich. Diese erstreckt sich auch nicht automatisch auf ein sich anschließendes streitiges Verfahren. Denn eine gerichtliche Entscheidung kann nicht über ihren Entscheidungsausspruch hinaus ausgedehnt werden. Hierfür ist im nachfolgenden Streitverfahren daher eine erneute Bewilligung durch den Richter erforderlich. Hierbei bietet es sich für den Anwalt für den Fall des streitigen Verfahrens nach Abgabe an das Streitgericht an, bereits mit Anspruchsbegründung den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu verbinden.
Wichtig ist, dass das Beschwerde- oder Rechtsmittelgericht über die Erfolgssichten nicht gesondert zu entscheiden hat, wenn der Gegner den Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Zwangsvollstreckung:
Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt wie bei jedem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht lässt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungsgerichtliche Maßnahme er sich im Einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliarvollstreckung in Betracht. Im § 119 Abs. 2 ZPO hat sich der Gesetzgeber der Meinung angeschlossen, dass jedes Gericht im Umfang seiner Zuständigkeit pauschal Prozesskostenhilfe für die Vollstreckung bewilligen darf. Hierzu formuliert der Gesetzgeber seinen ausdrücklichen Willen durch die Formulierung: "Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung." Für die sonstige (Immobiliar-) Zwangsvollstreckung bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, d.h. Prozesskostenhilfe kann nur für einzelne Verfahrensziele, nicht z.B. für das gesamte Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt werden. Die Einzelbewilligung außerhalb des § 119 Abs. 2 ZPO bezieht sich immer auf einen einheitlichen Vollstreckungsabschnitt, dazu gehören alle Maßnahmen, die für einen bestimmten Zugriff erforderlich sind.
Rz. 16
Amtsgerichtliches Verfahren:
Hinweis
Der Partei eines Arbeitsrechtsstreits, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch eine Gewerkschaft oder einen Arbeitgeberverband vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 11a Abs. 1 S. 1 ArbGG) oder wenn die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich mutwillig ist (§ 11a Abs. 2 ArbGG).
In jedem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist auch zugleich ein solcher auf eine anwaltschaftliche Beiordnung zu sehen. Wenn also der Antrag einer Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO scheitert, hat von Amts wegen eine Prüfung dahingehend stattzufinden, ob nach § 11a ArbGG eine Beiordnung und damit Befreiung von den Kosten erfolgen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine unstreitige Lohnforderung lediglich tituliert werden soll. Besonderheiten gelten bei gewerkschaftlich organisierten Antragstellern. Da diese durch die Gewerkschaft Rechtsschutz genießen und ein solcher Anspruch zum Vermögen nach § 115 ZPO zählt, wenn eine Inanspruchnahme zumutbar ist, steht dies der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen. Diese werden insoweit in der Praxis rechtsschutzversicherten Antragstellern gleichgestellt. Ebenso ist eine Anwaltsbeiordnung dann nicht zu gewähren, wenn der Antragsteller durch einen Mitarbeiter der Gewerkschaft vertreten werden kann.
Rz. 17
Verfahren nach dem FamFG (Verfahrenskostenhilfe), vormals FGG-Verfahren:
Gesonderte Ausführungen hierzu siehe Rdn 199 ff.
Rz. 18
Insolvenzverfahren:
Bei einem Antrag eines Gläubigers dürfte es von wesentlicher Bedeutung sein, dass die komplexen Regelungen es mit sich bringen, dass das Verfahren sehr undurchschaubar ist. Dadurch ist es möglich, dem Gläubiger, um ihn vor re...