Rz. 48

Sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Prozessstandschaft ist der Prozessstandschafter berechtigt, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Somit fallen Prozess- und Sachbefugnis auseinander.

 

Rz. 49

Ebenso wie bei der Abtretung kommt es hierbei auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des früheren und jetzigen Gläubigers an.[76] Ausnahmen ergeben sich:

wenn der Prozessstandschafter die Klageforderung sicherungshalber an eine Bank abgetreten hat. In einem solchen Fall ist es nicht rechtsmissbräuchlich, dass dieser daran interessiert ist, die Forderung selbst einzuziehen;[77]
wenn ein Pfändungsgläubiger des Klägers sich die Forderung zur Einziehung überweisen lässt. Das Interesse an einem positiven Ausgang des Rechtsstreits bleibt weiterhin beim Kläger. Denn dieser wird dann durch Leistung des Beklagten an den Pfändungsgläubiger diesem gegenüber befreit;[78]
wenn ein sorgeberechtigter Elternteil in Prozessstandschaft für sein Kind Kindesunterhalt einklagt. Für die Prozesskostenhilfebewilligung kommt es allein auf die Vermögenslage des Prozessstandschafters und nicht auf diejenige des Kindes an.[79]
[76] BGH VersR 84, 989; OLG Hamm NJW 1990 1053.
[77] OLG Hamm VersR 1982, 1068; OLG Celle NJW 1987, 783.
[78] BGHZ 36, 380; Zöller/Philippi, § 114 Rn 11.
[79] BGH, Beschl. v. 11.5.2005 – XII ZB 242/03, MDR 2005, 928 f. = FamRZ 2005, 1164 ff.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.1.2005 – 15 WF 305/04, OLGR Schleswig 2005, 180.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge