Rz. 197

Die Aufhebung – unter voller Rückwirkung –[385] der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Wirkungen nach § 122 ZPO entfallen. Das Gericht berechnet sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten gegebenenfalls unter Einbeziehung der nach § 55 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der Rechtsanwälte und überweist sie der Gerichtskasse zur Einziehung (Nr. 3.3.1, 9.1 DB-PKH). Etwas anderes gilt nur, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig oder aus anderen Vorgängen bekannt ist, oder wenn sich der Kostenschuldner dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht (§ 10 KostVfg).

 

Rz. 198

Der beigeordnete Anwalt darf unter Anrechnung bereits aus der Staatskasse erhaltener bzw. noch zu erhaltender Gelder seinen Anspruch auf die weitere Vergütung (§ 55 RVG), notfalls nach § 11 RVG, gegen die Partei geltend machen und diese auch zum Zwecke der Zwangsvollstreckung titulieren lassen. Gleichzeitig bewirkt die Aufhebung, dass der Gegner Kosten, von deren Zahlung er nach § 122 Abs. 2 ZPO zunächst einstweilen befreit war, zu zahlen hat. Es führt allerdings nicht zum Wegfall des Anspruches der bereits entstandenen Vergütung des Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse.[386]

Für die Gegenseite der Prozesskostenhilfe-Partei entfällt die Vergünstigung gem. § 122 Abs. 2 ZPO sowie die Wirkung des § 31 Abs. 3 GKG.

[385] OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1120 f.
[386] OLG Köln JurBüro 2005, 544, 545. Enders, JurBüro 1995, 169, 172 m.w.N.

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