Rz. 42

Entgegen der früheren Rechtslage,[60] die davon ausging, dass das sogenannte Familieneinkommen, d.h. das Einkommen beider Ehegatten, maßgeblich sei, ist seit der Novellierung der Regelung des § 115 ZPO zum 1.1.1995 nunmehr das Einkommen des bedürftigen Ehegatten maßgeblich. Eine Addition beider Einkünfte findet somit nicht statt.[61] In diesem Zusammenhang spielt allerdings der sogenannte Prozesskostenvorschuss (§ 1360a Abs. 4 S. 1 BGB) eine zentrale Rolle. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist. Denn Ansprüche auf Prozesskostenvorschüsse gehören zum Vermögen. Das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches ist vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu prüfen.[62] Hierunter versteht man den Anspruch des unterhaltsberechtigten – bedürftigen – Ehegatten[63] gegen den anderen Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses zur Führung persönlicher prozessualer Angelegenheiten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Ehegatten getrennt leben. Allerdings ist es dem Antragssteller nicht zumutbar, zunächst gegenüber dem unwilligen Ehepartner einen "Deckungsrechtstreit" zu führen. Diese Umstände wären allerdings dem Streitgericht durch Vorlage geeigneter Belege glaubhaft zu machen. Hiervon besteht auch eine Ausnahme dann, wenn dem Gericht bekannt ist, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht realisierbar ist, weil der Ehegatte nicht leistungsfähig ist, da ihm z.B. in einem anderen Verfahren Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt worden ist.[64] Ein solcher Anspruch gegen den Ehegatten stellt zumutbar einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO dar.[65] Insoweit kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sein.[66] Auf Kinder wird die Vorschrift des § 1360a Abs. 4 BGB analog angewendet.[67] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Partei einen nicht mehr durchsetzbaren Prozesskostenvorschuss trotz gerichtlichen Hinweises mutwillig herbeigeführt hat.[68]

[60] OLG Hamburg FamRZ 1986, 187.
[61] OLG Köln FamRZ 1993, 1333; OLG Celle FamRZ 1992, 702.
[62] BAG FamRZ 2006, 1117, 1118, BGH NJW-RR 2008, 1531 f.; OVG Münster NJW-RR 1999, 1235; OLG Bamberg JurBüro 1989, 414, 415.
[63] Bzw. Eltern; BVerwG JurBüro 1988, 1537; OLG Koblenz FamRZ 1997, 679.
[65] OLG Naumburg OLGReport 1998. 64; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Rn 354 m.w.N.; LG Düsseldorf FÜR 2002, 546; AG Hamburg FPR 2002, 548; AG Hamburg ZIB 2001, 2241 = ZVI 2002, 26.
[66] OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 18.11.2004 – 19 W 33/04, OLGR Frankfurt 2005, 16 f.; OLG Koblenz FamRZ 1997, 679; OLG Oldenburg MDR 1994, 618.
[67] BGH NJW-RR 2004, 1662; NJW 2005, 1722.
[68] OLGR Koblenz 1997, 291.

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