Rz. 257

Eine andere Meinung berechnet die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung nach dem Gesamtwert und der Prozesskostenhilfe-Vergütung nach dem Wert der Beiordnung.[459]

 

Rz. 258

 

Beispiel

Danach errechnet sich der Anspruch des Rechtsanwalts A im Ausgangsfall (siehe Rdn 254) wie folgt:

1. Wahlanwaltsvergütung nach dem Gesamtstreitwert:

 
1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG 460,20 EUR
1,2-Terminsgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG 424,80 EUR
Pauschale 20,00 EUR
19 % USt 171,95 EUR
Summe 1.076,95 EUR

abzüglich

2. Prozesskostenhilfe Vergütung nach dem Teilwert der Prozesskostenhilfe von 3.600 EUR:

 
1,3-Verfahrensgebühr 327,60 EUR
1,2-Terminsgebühr 302,40 EUR
Pauschale 20,00 EUR
19 % USt 123,50 EUR
Summe 773,50 EUR
Somit hätte A weiterhin von seiner Mandantschaft zu beanspruchen 303,45 EUR
[459] OLG Köln JurBüro 1981, 1011; OLG Bremen JurBüro 1989, 1689 m. abl. Anm. Mümmler.

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