Rz. 257
Eine andere Meinung berechnet die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung nach dem Gesamtwert und der Prozesskostenhilfe-Vergütung nach dem Wert der Beiordnung.[459]
Rz. 258
Beispiel
Danach errechnet sich der Anspruch des Rechtsanwalts A im Ausgangsfall (siehe Rdn 254) wie folgt:
1. Wahlanwaltsvergütung nach dem Gesamtstreitwert:
1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG | 460,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG | 424,80 EUR |
Pauschale | 20,00 EUR |
19 % USt | 171,95 EUR |
Summe | 1.076,95 EUR |
abzüglich
2. Prozesskostenhilfe Vergütung nach dem Teilwert der Prozesskostenhilfe von 3.600 EUR:
1,3-Verfahrensgebühr | 327,60 EUR |
1,2-Terminsgebühr | 302,40 EUR |
Pauschale | 20,00 EUR |
19 % USt | 123,50 EUR |
Summe | 773,50 EUR |
Somit hätte A weiterhin von seiner Mandantschaft zu beanspruchen | 303,45 EUR |
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