1. Elterngeld und Betreuungsgeld

 

Rz. 10

Bis zum 30.12.2008[8] galt das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG). Am 1.1.2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in Kraft getreten[9] Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen, § 4 BEEG. Die Berechnung des Basiselterngeldes und des Elterngeldes Plus ergibt sich aus § 4a BEEG. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300,00 EUR und höchstens 1.800,00 EUR monatlich (§ 2 BEEG).

 

Rz. 11

Nur in Bayern wird das ehemalige Betreuungsgeld als Familiengeld weitergezahlt werden (BayFamGG).[10] Das Familiengeld beträgt für das erste und zweite Kind des Berechtigten jeweils 250 EUR pro Monat, für das dritte und jedes weitere Kind des Berechtigten jeweils 300 EUR pro Monat. Familiengeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Familiengeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.

 

Rz. 12

Das Elterngeld ist unpfändbar bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder. Die Unpfändbarkeit beläuft sich somit auf bis zu 300,00 EUR monatlich pro Kind. Mehrere Leistungen werden zusammengerechnet. Bei Mehrlingsgeburten vervielfacht sich der Betrag von 300,00 EUR entsprechend.

[8] Aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes v. 5.12.2006 (BGBl I 2006, 2748).
[9] Neugefasst durch Bekanntmachung. v. 27.1.2015 (BGBl I 2015, 33); zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23.5.2022 (BGBl I 2022, 760).
[10] Bayerisches Familiengeldgesetz v. 24.7.2018 (GVBl. S. 613, 622), BayRS 2170–7-A.

2. Mutterschaftsgeld

 

Rz. 13

Mutterschaftsgeld wird in den letzten sechs Wochen vor der Geburt (§ 3 Abs. 1 MuSchG) und bis acht Wochen (u.U. auch 12 Wochen) nach der Geburt (§ 3 Abs. 2 MuSchG) gezahlt (§ 19 Abs. 1 MuSchG). Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I ist das Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG[11]), soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 BEEG, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG nicht übersteigt, unpfändbar. Das Elterngeld kann bis zu 1.800,00 EUR monatlich betragen. Durch den Verweis auf § 10 BEEG ist die Unpfändbarkeit jedoch auf maximal 300,00 EUR monatlich begrenzt. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 MuSchG aber nur für Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

 

Rz. 14

Nach § 19 Abs. 2 MuSchG erhalten Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen (s. zuvor) sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes, höchstens jedoch insgesamt 210,00 EUR. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Frauen, die während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an ebenfalls Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG.

 

Rz. 15

Da in § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I ausdrücklich nur auf § 19 Abs. 1 MuSchG verwiesen wird, gilt die betragsmäßige Unpfändbarkeit nur für Frauen, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören.

 

Rz. 16

Ähnliche Gelder oder Zuschüsse, die aufgrund beamten- oder soldatenrechtlicher Vorschriften gezahlt werden, sind Arbeitseinkommen und nur nach Maßgabe von § 850c ZPO unpfändbar.

 

Rz. 17

Von der Unpfändbarkeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I ebenfalls ausgenommen ist ein gezahlter Zuschuss nach § 20 MuSchG. Dieser wird vom Arbeitgeber gezahlt, ist mithin Teil des Arbeitseinkommens.

[11] Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v 23.5.2017 (BGBl I 2017, 1228), zuletzt geändert durch Art. 57 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2652).

3. Wohngeld

 

Rz. 18

Der Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz[12] dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet, § 1 WoGG. Nach dieser Zweckrichtung ist das Wohngeld dem Grunde nach unpfändbar. Ausdrücklich ist die Pfändung nur zulässig, wenn diese wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 WoGG sind, § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I. Die Pfändung ist daher nur zulässig, wenn wegen rückständiger und la...

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