Rz. 18

Der Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz[12] dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet, § 1 WoGG. Nach dieser Zweckrichtung ist das Wohngeld dem Grunde nach unpfändbar. Ausdrücklich ist die Pfändung nur zulässig, wenn diese wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 WoGG sind, § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I. Die Pfändung ist daher nur zulässig, wenn wegen rückständiger und laufender Miete[13] oder für einen Darlehensgeber vollstreckt wird.

 

Rz. 19

Nicht zu verwechseln hiermit ist das Wohngeld oder besser Hausgeld, welches ein Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf das Eigenkonto des Wohnungseigentümerverwalters einzahlt, dieses ist zugunsten der Gläubiger des Verwalters pfändbar. Die Wohnungseigentümer sind mit ihren Einwendungen auf § 771 ZPO zu verweisen.[14] Allerdings sollte es ein solches Konto auf den Namen des Verwalters überhaupt nicht geben, das Konto muss auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft lauten.

[12] Vom 24.9.2008 (BGBl I 2008, 1856), zuletzt geändert durch Art. 88 des Gesetzes vom 20.8.2021 (BGBl I 2021, 3832).
[13] LG Frankenthal v. 26.11.2015 – 1 T 267/15, Rpfleger 2016, 436 (Kontenschutz); LG Mönchengladbach v. 5.5.2009 – 5 T 77/09, Rpfleger 2009, 577.

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