Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in in Höhe von 2.200,– DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch in Form einer unbefristeten selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte stand in Geschäftsbeziehung mit, der früheren Verwalterin nach dem Wohnungseigentumsgesetz, der Firma … (vormals: …). Diese unterhielt bei der Niederlassung der Beklagten in Bergisch-Gladbach ein Girokonto mit der …, das unter der Kontonummer … geführt wurde. Das Konto diente seit der Eröffnung im Oktober 1985 als Wohngeldkonto für die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontenunterlagen Bezug genommen.

Nach einer Verpfändung erwirkte am 13.3.1985 die Firma … wegen ihrer titulierten Ansprüche gegen die frühere Verwalterin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den unter anderem deren Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens auf dem genannten Konto gepfändet und an die Pfändungsgläubigerin zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluß wurde der Beklagten am 17.3.1986 zugestellt. Im Anschluß daran führten die Parteien untereinander er und mit der Firma … eine umfangreiche Korrespondenz, auf die Bezug genommen wird. Auf Drängen der Firma … überwies ihr die Beklagte schließlich am 9.4 und am 27.5.1986 insgesamt 21.195,49 DM vom genannten Konto.

Die Kläger meinen, das Guthaben auf diesem Konto habe ihnen allein zugestanden. Die BEklagte hätte es nicht an die Firma … ausbezahlten dürfen, sondern hätte es auf jeden Fall hinterlegen müssen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – zu Händen der … 21.195,49 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 6.8.1986 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sich völlig korrekt verhalten zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Entgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte berechtigt und verpflichtet, das Guthaben auf dem streitigen Konto an die Pfändungsgläubigerin anzuzahlen. Inhaberin des Kontos war die frühere Verwalterin, also die Pfändungsschuldnerin, auch wenn die über das Konto laufenden Gelder wirtschaftlich den Klägern zugestanden haben.

Unstreitig hatte die frühere Verwalterin in ihrem schriftlichen Kontoeröffnungsantrag vom 15.10.1985 (Anlage 3 zur Klageschritt) ausdrücklich um die Einrichtung eine; Kontos für die Gesellschaft – mit anderen Worten: um die Errichtung eines Eigenkontosgebeten.

Daran ändert nichts, daß dieses Konto unter der Unterbezeichnung … geführt werden sollte und in der Folgezeit auch so geführt worden ist. Daraus läßt sich allenfalls ableiten, daß es sich bei dem streitigen Konto um ein offenes Treuhandkonto gehandelt hat. Rechtsinhaber wäre aber auch in diesem Fall die frühere Verwalterin.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Pflichten eines Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz hingewiesen haben liegen ihre Rechtsausführungen neben der Sache. Abgesehen davon, daß die Vorschrift des § 27 Abs. 4 WEG sowohl die Errichtung eines Fremdkontos als auch eines offenen Treuhandkontos zuläßt und im übrigen abdingbar ist, kommt es nicht darauf an, welche Kontenart die frühere Verwalterin nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes hätte wählenmüssen. Entscheidend ist, wer nach ihrem bei Kontoeröffnung erklärten Willen Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden sollte. Dies war, wie bereits ausgeführt, auf jeden Fall sie selbst.

Die Pfändung des streitigen Guthabens war damit zulässig und wirksam. Für eine Hinterlegung war entgegen der Auffassung der Kläger kein Raum, weil die Voraussetzungen des § 372 BGB – nämlich eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers – nicht vorlagen. Unabhängig davon, ob das streitige Konto als offenes oder verdecktes Treuhandkonto anzusehen ist, war es Sache der Kläger, den Zugriff der Pfändungsgläubigerin auf das Kontoguthaben durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage oder durch Erwirkung ihrer Freigabeerklärung abzuwenden. Dies haben sie unstreitig versäumt.

Den Klägern steht im übrigen auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Nach ihrer eigenen Darstellung hat die Beklagte den Rechtsanwälten der früheren Verwalterin lediglich zugesagt, die Pfändungsgläubigerin davon in Kenntnis zu setzen, daß das streitige Konto für die Kläger ausgewiesen war. Dieses Versprechen hat sie mit ihrem Schreiben vom 25.3.1986 an die Rechtsanwälte der Pfändungsgläubigerin (Anlage 10 zur Klageerwiderung) erfüllt. Da die Pfändungsgläubigerin gleichwohl auf der Auszahlung des Guthabens bestand, m...

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