Rz. 22

Die lange Zeit strittigen Fragen der Pfändbarkeit von Kindergeld wurden bereits durch das 1. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches weitgehend bereinigt. Eine entsprechende Änderung erfolgte bei der Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen nach § 850e Nr. 2a ZPO. Auf das wichtigste Regulativ der Pfändung, die Zweckbestimmung des Kindergeldes, kommt es nicht an.

 

Rz. 23

Auch nach geltendem Recht kann Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden, das bei der Festsetzung der Geldleistung selbst berücksichtigt wird, sog. "Zahlkind" (= Kinder, für die der Leistungsberechtigte tatsächlich Kindergeld erhält) bzw. "Zählkind" (= Kinder, für die der Leistungsberechtigte kein Kindergeld erhält, die jedoch die Ordnungszahl nach dem Lebensalter für die Zahlkinder erhöhen, sog. Zählkindergeldvorteil, § 54 Abs. 5 SGB I).

 

Rz. 24

Somit können diejenigen Kinder nicht in Kindergeld pfänden, die bei der Kindergeldfestsetzung nicht berücksichtigt werden, z.B. weil sie verheiratet sind oder die Altersgrenze überschritten haben. Aufgrund des höchstpersönlichen Charakters von Kindergeld kann das Pfändungsprivileg auch nicht von einem Dritten, z.B. nach Anspruchsübergang, ausgeübt werden.

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