Rz. 95

Klassische Muster von Patientenverfügungen setzen sich zu Beginn allgemein mit Fragen der Basisversorgung und der Schmerzbehandlung auseinander.[131] Das Lindern von Schmerzen gehört zur Basisbetreuung eines Menschen. Ebenso wie das Lindern von Atemnot, Übelkeit, Stillen von Hunger und Durst auf natürlichem Weg könne diese Maßnahmen nicht von einer Patientenverfügung ausgeschlossen werden. Sie bedürfen daher eigentlich auch keiner Erwähnung. Gleichwohl findet man sie in fast jedem Textmuster.

 

Rz. 96

Ein Problem stellt die Dosierung eines Medikaments zur Schmerzlinderung dar. Wenn man die Dosis eines Schmerzmedikaments erhöht, um damit die Schmerzen zu lindern, und tritt der Tod eines Patienten deshalb früher ein, so stellt sich die Frage, ob die Lebensverkürzung wegen der Schmerzmedikation einen Strafftatbestand darstellt. "Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten wird aber nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann (…). Denn die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ist ein höheres Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit leben zu müssen.“[132]"

 

Rz. 97

Das Problem ist mittlerweile relativiert, weil es eine Reihe von Studien gibt, die nachweisen konnten, dass die Schmerzbehandlung mit sedierenden Medikamenten gar nicht sicher lebensverkürzend wirkt, sondern sogar leicht lebensverlängernd.[133] Klassische Patientenverfügungen regeln gleichwohl den Fall eines frühzeitigen Versterbens wegen des Gebotes optimaler Schmerzbehandlung in der Regel sehr ausführlich.

 

Rz. 98

Muster 3.6: Risikoerklärung zur Schmerzbehandlung

 

Muster 3.6: Risikoerklärung zur Schmerzbehandlung

Stets wünsche ich die weitestgehende Beseitigung von Schmerzen und Atemnot sowie anderen schwerwiegenden belastenden Begleitsymptomen und sonstigen Krankheitserscheinungen durch ärztliche und pflegerische Maßnahmen: Schmerzmittel und Narkotika sollen zur Vermeidung oder Linderung von Schmerzen unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der modernen Schmerztherapie angewendet werden.

Operative Eingriffe zur Schmerzlinderung sind zulässig.

Versagen alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle, so dürfen bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung eingesetzt werden. Ich nehme dabei bewusst in Kauf:

die Möglichkeit einer ungewollten, aber mit den Maßnahmen unter Umständen verbundenen Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen
durch eine solche Behandlung müde und schläfrig zu werden
vergleichbar einer Narkose das Bewusstsein zu verlieren.
 

Rz. 99

Die Überdosierung von Schmerzmitteln ist in der Praxis heute eher ein geringeres Problem. Für die Anwendung sedierender Medikamente in der Palliativmedizin gilt im Übrigen die Leitlinie der European Association for Palliative Care (EAPC)[134] als richtungsweisend.

 

Rz. 100

Ein wirkliches Problem ist die Anwendung von nicht geeigneten (vgl. Priscusliste“ potenziell inadäquater Medikation für ältere Menschen[135]), von zu vielen Medikamenten (Multimedikation) oder nicht indizierten Medikamenten. Multimedikation ist ein Alltagsphänomen mit hohem Risikopotential.[136] Sie ist möglichst zu vermeiden. Sie kann neben einem erhöhten Sterberisiko bei älteren Menschen auch zu einer signifikanten Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit führen. Verstärkt wird das Problem dadurch, dass bei der Behandlung von Patienten in Heimeinrichtungen die Gabe von Psychopharmaka neben der Vielzahl der anderen Medikamente eine große Rolle spielt. Nach internationalen Studien[137] liegt die Verordnungsrate von Psychopharmaka bei Altenheimbewohnern zwischen 34 und 75 %. Dies geschieht nicht selten zur "Ruhigstellung" des Bewohners. "Ruhigstellung" ist keine medizinische Indikation und daher zu unterlassen. Gleichwohl ist sie Alltag.

 

Rz. 101

Es empfiehlt sich daher, mit dem Mandanten dieses Problem ausdrücklich zu besprechen und ggf. einen Zusatz aufzunehmen, der die Behandlung mit solchen Medikamenten zur allgemeinen Ruhigstellung regelt. Auf jeden Fall sollte der Mandant sich bei seinem Arzt über dieses Problem sachkundig machen.

 

Rz. 102

Muster 3.7: Behandlung mit Psychopharmaka

 

Muster 3.7: Behandlung mit Psychopharmaka

In die Behandlung mit Psychopharmaka zur Beseitigung von Atemnot, Schmerzen, erheblich belastenden neuropsychiatrischen Symptomen und/oder zur palliativen Sedierung willige ich ein.

Die Anwendung außerhalb dieses Anwendungsbereiches (z.B. die Anwendung von Neuroleptika zur bloßen Ruhigstellung aus sonstigen Gründen) lehne ich ab.

Alternativ: Das gilt auch für _________________________.

oder

Die Anwendung außerhalb dieses Anwendungsbereiches müssen behandelnder Arzt und Bevollmächtigter/Betreuer stets sorgfältig miteinander erörtern und fortlaufend überprüfen, falls der Bevollmächtigte/Be...

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