Rz. 143

Wurde aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung eine Ersatzeinreichung fristgerecht vorgenommen, kann das Gericht bei Bedarf die elektronische Nachreichung noch anfordern, siehe dazu § 130d S. 3 ZPO.

 

Rz. 144

Eine Nachreichung des elektronischen Dokuments muss tatsächlich jedoch nur nach Anforderung des Gerichts erfolgen, § 130d S. 3 ZPO, wobei das ursprüngliche elektronische Dokument nachzureichen ist.

 

Rz. 145

 

Hinweis

"Doppeleinreichungen", damit Gerichte (und GV im Bereich der ZV) nicht unnötigerweise von zwei Aufträgen ausgehen und damit zwei Akten anlegen und doppelte Kosten verlangen, sollten unbedingt vermieden werden. Bei paralleler Einreichung eines Schriftsatzes per Fax (wegen Sorge vor nicht rechtzeitiger Behebung einer Störung) und dann vor Fristablauf auch noch elektronisch (nach Behebung der Störung) bietet es sich an, auf das schon eingereichte Fax zu verweisen! Vor allem dann, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird und noch kein Aktenzeichen besteht, kann eine nicht gekennzeichnete Doppeleinreichung dazu führen, dass plötzlich zwei Berufungsverfahren mit entsprechender Gerichtskostenbelastung laufen, die dann verbunden werden müssen bzw. wo eine Berufung wieder zurückgenommen werden muss. Eine Niederschlagung von Gerichtskosten gem. § 21 Abs. 1 GKG kommt nicht bei Fehlern der Kanzlei in Betracht. D. h., wenn z.B. die aus Sicherheitsgründen erfolgte Doppeleinreichung hätte kenntlich gemacht werden können, aber nicht kenntlich gemacht worden ist und aus diesem Grund der Anspruch doppelt rechtshängig geworden ist, ist der zweite Antrag unzulässig.[135]

[135] AG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2022 – 67h IN 29/22, NZI 2022, 382.

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