Rz. 27

Eine Missachtung der berufsrechtlichen Pflichten kann im Haftungsfall zur Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers führen, denn i.d.R. ist eine Haftungsübernahme bei Verletzung von anwaltlichen Kernpflichten vertraglich ausgeschlossen; vgl. dazu auch §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2, 58 VVG, 6 AVB. Zumindest kann in der Missachtung auch eine grobe Obliegenheitsverletzung des versicherten Anwalts bzw. der versicherten Berufsausübungsgesellschaft gesehen werden.

 

Rz. 28

Ausgeschlossen ist ein Eintritt der Haftpflichtversicherung auch bei einer vorsätzlichen und widerrechtlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls gem. § 103 VVG, die im Gegensatz zur wissentlichen Pflichtverletzung erschwerend noch den Vorsatz der Schädigung des Mandanten beinhaltet.[13]

 

Rz. 29

 

Hinweis am Rande

Zu beachten sind zudem die neuen Versicherungspflichten auch konkret für Berufsausübungsgesellschaften, siehe dazu § 59n BRAO n.F. zum 1.8.2022. Viele Kanzleien mussten ihren Versicherungsschutz bzw. die Versicherungssumme anpassen.

 

Rz. 30

Berufsausübungsgesellschaften sind seit dem 1.8.2022 verpflichtet, die Einhaltung der Berufspflichten ihrer Gesellschafter zu überwachen. § 59d Abs. 5 BRAO bestimmt zu diesem Datum, dass vertraglich geregelt werden muss, dass Gesellschafter, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten der BRAO oder BORA verstoßen, aus der Berufsausübungsgesellschaft auszuschließen sind, vgl. dazu aber auch die Ausführungen unter § 5 Rdn 83 ff. in diesem Werk.

[13] Siehe hierzu auch: Riechert, "Die Grenzen der Berufshaftpflichtversicherung", 1.10.2017, https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/rechtsprechung/haftpflicht-pflichtverletzung (Abruf: 15.5.2022); zur wissentlichen Pflichtverletzung siehe auch Therstappen, AnwBl. 2014, 182 ff.

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