Rz. 24

Wird die passive Nutzungspflicht missachtet, kann es geschehen, dass

Beitragsbescheide der RAK,
Stellungnahmeaufforderungen der RAK zu Beschwerden von Kollegen oder Mandanten und
Mitteilungen der RAK/BRAK

nicht zur Kenntnis genommen werden und entsprechende berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Fehlende Reaktionen auf weitere Schreiben der RAK können zu verschärften Sanktionen führen.

 

Rz. 25

Aber auch wenn sich Mandanten, Anwaltskollegen, Notare, Justizbehörden oder andere Kommunikationspartner bei der RAK darüber beschweren, dass ein Anwalt auf seine beA-Posteingänge nicht reagiert, ist davon auszugehen, dass die örtlichen Kammern entsprechend empfindlich reagieren (müssen). Die möglichen anwaltsgerichtlichen Konsequenzen ergeben sich aus § 114 BRAO; sie reichen von der Warnung bis hin zur Ausschließung aus der Anwaltschaft.

 

Rz. 26

Nach Ansicht des AnwG Nürnberg rechtfertigt die Verletzung der anwaltlichen Pflicht, Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen, einen Verweis und eine nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu bemessende Geldbuße; hier 3.000 EUR.[12] Hervorzuheben ist, dass die hier betroffene Anwältin bis zur Verhängung der Geldbuße weder berufs- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war.

[12] AnwG Nürnberg, Urt. v. 6.3.2020 – AnwG I-13/19, Rn 9–14.

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