Rz. 27

Bei Sparkonten kommt es in der Praxis verbreitet vor, dass diese nicht auf den Namen dessen angelegt werden, der tatsächlich an dem Sparguthaben berechtigt ist, sondern auf den Namen von Ehegatten, Kindern, Enkeln oder beliebigen Dritten. Anders als beim Girokonto[35] kann also aus der Eröffnung auf den Namen einer bestimmten Person nicht geschlossen werden, dass diese Person sodann auch ein Forderungsrecht gegenüber dem Schuldner im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter erwerben soll.[36]

Es muss somit für die Klärung der Berechtigung an dem Guthaben geprüft werden, wer nach dem für die Bank erkennbaren Willen durch den Kontoeröffnungsvertrag deren Gläubiger werden sollte. Der Name, auf den das Sparkonto lautet, hat dabei nur Indizwirkung, ebenso wie nach § 808 BGB der Umstand, in wessen Besitz sich ein Sparbuch befindet oder wer die Einzahlungen darauf vornimmt. Es kann sich jedoch ausnahmsweise schon aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergeben, dass der Dritte, auf dessen Namen das Sparbuch lautet, auch dann das Sparguthaben fordern darf, wenn der Kontoeröffnende sämtliche Einzahlungen leistet und das Sparbuch in seinem Besitz hat.

 

Rz. 28

Für die Auseinandersetzung von Ehegatten bei Scheitern der Ehe ist diese Klärung nicht nur bedeutsam, weil beispielsweise eine etwaige Mitberechtigung eines Ehegatten an dem auf den Namen des anderen Ehegatten lautenden Sparkontos nach den Regeln über die stillschweigende Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft nur dann in Betracht kommt, wenn der als Inhaber benannte Ehegatte auch wirklich Inhaber der Forderung gegenüber der Bank ist, sondern auch die Bilanzierung im Zugewinn berührt wird, wenn beispielsweise ein Ehegatte geltend macht, das auf ihn laufende Sparkonto sei in Wahrheit für die gemeinsamen Kinder angelegt.

 

Rz. 29

Diese Prüfung ist gleichermaßen erforderlich, wenn das Sparbuch auf beide Ehegatten lautet, diese aber unterschiedlicher Auffassung über die tatsächliche Kontoinhaberschaft sind, da auch hier keine Vermutung für die Forderungsinhaberschaft zugunsten der Eheleute begründet werden kann.

 

Rz. 30

Steht die Forderungsinhaberschaft jedoch fest, können die Grundsätze zur Aufteilung von Girokonten bzw. das Entstehen darauf bezogener Ausgleichs-, Schadenersatz- oder Herausgabeforderungen entsprechend angewendet werden.

[35] BGH NJW 840, 841.
[36] BGHZ 21, 148, 150; BGH FamRZ 2005, 510.

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