Rz. 792
Ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe kann nach den Regeln des Auftragsrechts gem. §§ 670 BGB, 257 BGB bestehen, wenn ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten übernommen hat, namentlich dem anderen die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme der persönlichen Mithaftung oder durch Einräumung von persönlichen Sicherheiten ermöglicht hat. Er beruht auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien, deren Eingehung auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich und in der Regel als Auftrag zu qualifizieren ist.[654]
Rz. 793
Einer Abwicklung nach Auftragsrecht steht nicht entgegen, dass das Kündigungsrecht des § 671 Abs. 1 BGB regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag unter Eheleuten erteilt wird und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Scheitert die Ehe, was sich in der Trennung und der Stellung eines Scheidungsantrages zeigt, kann aus wichtigem Grund gem. § 671 Abs. 3 BGB gekündigt werden.
Rz. 794
Eine Kündigung kann bereits in einem vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens geäußerten Befreiungsverlangen liegen.[655]
Rz. 795
Als Rechtsfolge der Kündigung kann der Beauftragte den Ersatz seiner Aufwendungen gem. § 670 BGB verlangen. Im Rahmen von § 670 BGB sind aber nicht nur aus eigenen Mitteln bestrittene Aufwendungen ersatzfähig, sondern auch Aufwendungen aus der Eingehung von Verbindlichkeiten. Das ergibt sich aus § 257 BGB, wonach die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten umfasst. Der Schuldner des Befreiungsanspruchs ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Auf welche Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher. In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme, die Sicherstellung des Gläubigers und anderes.[656] Dem Befreiungsschuldner steht es also grundsätzlich frei, auf welche Weise er die Befreiung bewirkt.
Rz. 796
Wurde jedoch der Beauftragte vom Gläubiger bereits in Anspruch genommen worden, so kann er die geleisteten Zahlungen gem. § 670 BGB als Aufwendungen vom Befreiungsschuldner ersetzt verlangen.[657]
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