Rz. 6

Maßgeblich für die Höhe des Auszahlungsanspruches des anderen Ehegatten ist der Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung.[7] Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht gegen den Kontoinhaber ein Anspruch auf Auskunft über den Kontostand zu diesem Stichtag zu.

Vermindert der Kontoinhaber nach dem Stichtag den Kontostand so, dass das Guthaben für die Befriedigung des aus der Aufteilung resultierenden Auszahlungsanspruches nicht mehr ausreicht, ist der Kontoinhaber verpflichtet, die abgehobene Differenz an den anderen Ehegatten auszukehren.[8] Verbraucht der Kontoinhaber die abgehobenen Beträge, kann er sich jedoch nicht auf Entreicherung berufen.[9]

Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB, die allerdings bis zur Rechtskraft der Scheidung nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt ist.

Der Ausgleichsanspruch ist als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor dem Familiengericht zu verfolgen.

[7] OLG Brandenburg FamRZ 2011, 114, 117; Hausleiter/Schulz, Kap. 5 Rn 363; Wever, Rn 699.
[8] OLG Naumburg FamRZ 2007, 1105; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 114, 117; Hausleiter/Schulz, Kap. 5 Rn 364.
[9] OLG Brandenburg FamRZ 2011, 114, 117; Klein/Roßmann, Kap. 2 Rn 735.

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