Rz. 338

Bei Rechtsverhältnissen zwischen Ehegatten kann unmittelbar auf die Bestimmungen des Schuld- und Sachenrechts zurückgegriffen werden. Allerdings ergeben sich Besonderheiten durch die über die sonstigen rechtlichen Beziehungen hinaus bestehende besondere Verbundenheit der Beteiligten als Ehegatten. Durch diese sogenannte familienrechtliche Überlagerung ist ein Anspruch als solcher teils bereits begrenzt, oder in seiner Geltendmachung eingeschränkt. Dazu der BGH:[173]

Zitat

Allerdings beeinflusst die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse im wirtschaftlichen Bereich die Ausübung der dadurch entstandenen Rechte der Ehegatten gegeneinander während des Bestehens der Ehe (§§ 1353, 1356 Abs. 2 BGB) und erzeugt auch Nachwirkungen selbst über die Auflösung der Ehe hinaus. Der Senat hat wiederholt auf die Einschränkungen hingewiesen, die sich aufgrund der Ehe oder als deren Nachwirkung bei der Geltendmachung von Rechten gegen den (früheren) Ehegatten ergeben können.

 

Rz. 339

Dies gilt auch im Verhältnis geschiedener Ehegatten zueinander. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (der familienrechtlichen Überlagerung des Schuldverhältnisses) hindert bzw. schränkt auch die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches nach dem Scheitern der Ehe ein. Dies nicht nur aus dem Gesichtspunkt der für jedes Schuldverhältnis geltenden Bindung an Treu und Glauben nach § 242 BGB. Die Einschränkung gründet vielmehr darin, dass das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt und die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auch nach der Scheidung noch nachwirkt.[174] Eine derartige Einschränkung kann nach der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1989, dem u.a. das OLG Köln im Jahre 2004 folgt, insbesondere auch darin bestehen, dass dem verpflichteten Ehegatten die Rückführung der Verbindlichkeit im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes eingeräumt wird.[175]

[173] BGH FamRZ 1990, 1219, 1221.
[174] BGH FamRZ 1989, 835, 837; jurionRS 1989, 13102.

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