Rz. 775

Es ist keine Verbindung des Aufhebungsantrags mit dem Antrag auf Teilung gemäß §§ 752, 753 BGB vorzunehmen, wie dies nach früher vorherrschender Ansicht der Fall war. Dies beruhte auf der unrichtigen zweistufigen Deutung des Aufhebungsanspruchs (siehe oben Rn 726 ff.). Nach zutreffender Ansicht liegt lediglich ein Antrag vor, weshalb keine Antragsverbindung (kumulative Antragshäufung), sondern allein ein Antrag auf Teilung nach § 752 BGB oder § 753 BGB bzw. auf abredegemäße Teilung ist der Aufhebungsantrag.[642]

 

Rz. 776

Im Falle des hier besonders interessierenden § 753 BGB kann der Antrag auf Duldung des Verkaufs und daneben auf Mitwirkung bei der Teilung des Erlöses unter Angabe der Quote gestellt werden (Antragshäufung). Der Duldungsantrag ist nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, obwohl der Teilungsverkauf nur ausnahmsweise einen Titel voraussetzt, denn der Duldungsantrag stellt die Rechtmäßigkeit des Verkaufs außer Streit. Der Duldungsantrag ist allerdings unzulässig, wenn bereits eine entsprechende Teilungsvereinbarung vorliegt und über deren Wirksamkeit unter den Teilhaber-Ehegatten kein Streit herrscht.[643]

[642] Ausführlich Karsten Schmidt, JR 1979, 317, 319; Erman/Aderhold, § 749 Rn 2.
[643] So insgesamt überzeugend MüKo-BGB/K. Schmidt, § 749 Rn 41.

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