Rz. 774

Der Verfahrensgegenstand bestimmt sich nach dem Inhalt des Aufhebungsanspruchs. Der Antrag ist nicht auf "Aufhebung" schlechthin, sondern auf eine bestimmte Art der Aufhebung zu richten.[641] Die Art der Aufhebung richtet sich ihrerseits nach vorrangigen gesetzlichen Vorschriften, nach einer Teilungsvereinbarung oder nach §§ 752, 753 BGB.

[641] Karsten Schmidt, JR 1979, 317, 319.

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