Rz. 141

Wird eine gemeinsame Verbindlichkeit, für die gesamtschuldnerische Haftung besteht, im Rahmen von Kindesunterhaltsberechnungen berücksichtigt, so liegt hierin regelmäßig keine den Innenverhältnisausgleich gegenüber dem anderen Ehegatten ausschließenden "anderweitige Bestimmung" im Sinne von § 426 BGB, dies bereits deshalb, weil die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten und deren Ausgleich nicht in einem deckungsgleichen Verhältnis von Anspruchsinhaber und Schuldner liegen, denn der Kindesunterhalt wird nicht vom betreuenden Elternteil, sondern nach §§ 1601 ff. BGB vom Kind selbst beansprucht, welches von den gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten nicht betroffen ist. Folglich bleibt es grundsätzlich uneingeschränkt beim Innenverhältnisausgleich nach § 426 BGB "nach Köpfen".[124]

[124] BGH NJW 2007, 3564; 2008, 849.

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