Rz. 74
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft ist ein Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten generell ausgeschlossen, eine Berücksichtigung etwaiger Ausgleichsansprüche findet im Rahmen der Auseinandersetzung über das Gesamtgut als unselbstständiger Rechnungsposten statt.
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