Rz. 18

Bei Und-Konten vereinbaren die Ehegatten mit dem kontoführenden Institut, dass die Kontoinhaber nur gemeinsam verfügen können. Sie bilden, soweit keine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt, eine Bruchteilsgemeinschaft entsprechend den §§ 741 ff. BGB. Sie sind daher keine Gesamtgläubiger, sondern Mitgläubiger der Forderung und können einzeln nicht die Leistung der Bank verlangen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei der bruchteilsmäßigen Mitberechtigung an einem Einzelkonto eines Ehegatten. Den Ehegatten steht nach § 742 BGB im Zweifel jeweils das hälftige Guthaben zu. Zwar bietet das Oder-Konto damit eine hohe Sicherheit gegen unberechtigte Verfügungen eines Ehegatten, ist aber für die praktische Handhabung im Alltag nicht brauchbar und deshalb kaum verbreitet.

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