Rz. 993

Hat ein Ehegatte im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten, für die der andere Ehegatte im Innenverhältnis alleine einzustehen hat, eine Mithaftung übernommen und ist diese nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wegen Sittenwidrigkeit unwirksam,[901] kommt eine Befreiung von diesen Verbindlichkeiten nach den Vorschriften über das Auftragsrecht in Betracht. Hat ein Ehegatte im Interesse des anderen im Außenverhältnis die alleinige Haftung für eine Verbindlichkeit übernommen, die im ausschließlichen Interesse des anderen liegt, sind diese Grundsätze gleichermaßen anzuwenden.[902]

 

Rz. 994

Das zugrunde liegende Auftragsverhältnis kann bei Scheitern der Ehe jederzeit aus wichtigem Grund nach § 671 BGB gekündigt werden. Sodann steht dem beauftragten Ehegatten, der zur Erfüllung des Auftrages die Eingehung der Kreditverbindlichkeit als Aufwendung getätigt hat, als Aufwendungsersatz ein Befreiungsanspruch nach §§ 670, 257 BGB zu. Dieser ist auf Freistellung von der persönlichen Haftung gerichtet.

Der andere Ehegatte kann dann wählen, ob er zum Zwecke der Befreiung die Zahlung der Verbindlichkeit an den Gläubiger leistet oder diesen zu einer Haftungsentlassung im Außenverhältnis bewegt. Soweit möglich und zumutbar, muss er dazu Ersatzsicherheiten stellen. Allerdings kann er nach § 257 S. 2 BGB auch dem mithaftenden Ehegatten Sicherheit leisten für den Fall der Inanspruchnahme im Außenverhältnis und so die Befreiung abwenden.

Allerdings muss der beauftragte Ehegatte bei der Geltendmachung des Befreiungsanspruches berücksichtigen, dass dieser Anspruch der ehelichen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme unterliegt und daher geprüft werden muss, ob die Befreiung dem anderen Ehegatten auch zumutbar ist. Eine etwa notwendige Umschuldung darf also nicht zu einer wirtschaftlichen Notlage des anderen Ehegatten führen. Daher müssen die finanziellen Gegebenheiten und Möglichkeiten zur Stellung von Ersatzsicherheiten gegenüber dem tatsächlichen Risiko auf Inanspruchnahme durch den Gläubiger abgewogen werden.[903]

[901] Dazu Klein/Roßmann, Kap. 2 Rn 863 ff.
[902] Wever, Rn 384.
[903] Wever, Rn 382.

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