Rz. 117

Ein von der hälftigen Teilung divergierender Verteilungsmaßstab im Innenverhältnis kann sich aus Gesetz, aus Vertrag, aus Inhalt und Zweck zwischen den Beteiligten Gesamtschuldnern bestehender sonstiger Rechtsverhältnisse, insbesondere "das familienrechtliche besondere Schuldverhältnis" sowie auch aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.[106]

Es sind also durchaus Konstellationen denkbar, die einer hälftigen Teilung, die im Rahmen von § 426 BGB keinesfalls schematisch vorgenommen werden darf, entgegenstehen.

Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein selbstständiger Anspruch, der schon vor Befriedigung des Gläubigers bereits mit Beginn der Gesamtschuld entsteht.

Er ist nicht auf Erstattung geleisteter Zahlungen beschränkt, sondern impliziert auch die Haftungsfreistellung bzgl. zukünftig erst noch zu erbringender Leistungen. Leistet ein Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger mehr als seinem Haftungsanteil entspricht, geht kraft Gesetzes die Forderung des Gläubigers gegen die Gesamtschuldner in diesem Umfang nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auf ihn über, wenn nicht aus anderen Gründen eine Ausgleichsforderung ausgeschlossen ist. Akzessorische Sicherungsrechte (Bürgschaft) gehen gemäß §§ 412, 401 BGB mit der Forderung über.

Jeder Gesamtschuldner hat gegenüber dem anderen bereits vor Befriedigung des Gläubigers einen Anspruch darauf, dass jeder im Rahmen seiner Beteiligungsquote an der Gläubigerbefriedigung mitwirkt, was allerdings Fälligkeit der gesamtschuldnerischen Verpflichtung voraussetzt.[107]

Inhaltlich zielt der Anspruch auf Befreiung des einzelnen Gesamtschuldners von demjenigen Teil der Schuld, den im Innenverhältnis nicht er, sondern der Mitschuldner zu tragen hat. Wird dieser Anspruch auf Freistellung nicht erfüllt, verstößt also ein Gesamtschuldner gegen die diesbezügliche Mitwirkungsverpflichtung, kann Schadensersatz verlangt werden. Im Übrigen kann der Anspruch durch Klage und Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Die hälftige Haftung für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten bei Eheleuten, das Fehlen einer anderweitigen Regelung hierzu unterstellt, besteht unabhängig von der Frage, ob ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten unterhaltsberechtigt ist oder zur Beteiligung an diesen Verbindlichkeiten mit eigenen Mitteln imstande ist; mangelnde Leistungsfähigkeit ist kein Grund für die Annahme einer anderweitigen Bestimmung mit der Folge, dass dieser von der Mithaftung freizustellen wäre.[108]

[108] BGH FamRZ 2011, 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge