Rz. 764

Der Gegenstand des Anspruchs gemäß § 749 Abs. 1 BGB ist die für die Herbeiführung der Gemeinschaftsaufhebung geschuldete Leistung. Es gibt keinen Anspruch auf Aufhebung an sich, sondern nur den Anspruch auf die im konkreten Fall auf Herbeiführung der Aufhebung zielende, nach Vereinbarung oder Gesetz geschuldete Leistung. Geschuldet wird im Fall des § 752 BGB die Mitwirkung bei der Teilung, bei § 753 BGB die Duldung des Zwangsverkaufs und die Mitwirkung an der Teilung des Erlöses.[630]

 

Rz. 765

§§ 752754 BGB regeln allein den Inhalt des Aufhebungsanspruchs, nicht dessen Voraussetzungen (siehe dazu oben Rn 729). Teilungsvereinbarungen der Teilhaber haben gegenüber diesen Vorschriften Vorrang.[631] Dabei stehen § 752 BGB und § 753 BGB zueinander im Verhältnis der alternativen Konkurrenz, d.h. es ist entweder die eine oder die andere Vorschrift anwendbar; es handelt sich mithin nicht um ein Verhältnis der Spezialität.[632] Gleichwohl ist ein tatsächliches Regel-Ausnahmen-Verhältnis nicht ausgeschlossen. So ist in der Praxis § 753 BGB die Regel und § 752 BGB die Ausnahme.

 

Rz. 766

Da bei Haushaltsgegenständen der Aufhebungsanspruch selbst durch § 1568b Abs. 1, Abs. 3 BGB verdrängt wird und im Übrigen bewegliche Sachen in der Praxis im Rahmen der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft keine Rolle spielen, wird bezüglich der Teilung in Natur nach § 752 BGB auf die Darstellung Bütes, in: Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, 2011, Kapitel 4: Teilungsversteigerung, Rn 1 ff. sowie die Kommentierung von Karsten Schmidt, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 752 BGB, Bezug genommen.

[630] Karsten Schmidt, JR 1979, 317, 319.
[631] RGZ 91, 416, 418.
[632] MüKo-BGB/K. Schmidt, § 752 Rn 2; dem folgend Erman/Aderhold, § 752 Rn 1; unklar Staudinger/Langhein, § 753 Rn 2.

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