Rz. 483

Die Ehegattenmitarbeit kann ausdrücklich auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages geregelt werden. Hiervon machen häufig mittelständische Betriebe, aber auch Praxen aus steuerlichen und auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, Gebrauch. Nach § 4 Abs. 4 und 5 EStG kann der Arbeitgeber-Ehegatte das Gehalt des mitarbeitenden Ehegatten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge als Betriebsausgaben abziehen. Selbst Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung können in Form von Rückstellungen oder als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

 

Rz. 484

Im Grundsatz sind Arbeitsverträge unter Ehegatten anerkannt. Um Missbrauch zu begegnen, unterliegt die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen aber regelmäßig einer strengen Prüfung. Der Vertrag muss dabei dem sog. Fremdvergleich standhalten. Dies bedeutet, dass der Vertrag grundsätzlich dem Vergleich zu einem Arbeitsvertrag unter den Bedingungen unter Fremden standhalten muss. Der vereinbarte Arbeitslohn muss angemessen sein und auch tatsächlich gezahlt werden. Im Gegenzug muss die hierfür geschuldete Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht werden.

 

Rz. 485

Liegt ein Arbeitsvertrag vor, bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Ehegatten nach den getroffenen Vereinbarungen.[242]

 

Rz. 486

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die Arbeitsgerichte, vgl. §§ 2 ff. ArbGG, wegen Vorliegen des Ausnahmetatbestands gem. § 266 Abs. 1 Hs. 2 FamFG zuständig.

 

Rz. 487

Ausgleichsansprüche von Ehegatten setzen mithin eine ausdrückliche Regelung voraus. Fehlt es hieran, ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung greift oder ob von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung ausgegangen werden kann.

[242] BGH FamRZ 1995,1062 ff.

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