Rz. 788

Der sich gegen die Zwangsversteigerung währende Ehegatte kann entsprechend § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage erheben, wenn ihm ein aufhebungshindernisbegründendes Recht zusteht. Zwar ist die Teilungsversteigerung keine Form der Zwangsvollstreckung, der andere Ehegatte ist auch nicht Dritter, gleichwohl wendet die Rechtsprechung seit Jahrzehnten § 771 ZPO entsprechend an.[651]

Der Antragsgegner kann sich grundsätzlich auf sämtliche oben (siehe Rn 733 ff., 742 ff.) aufgeführten Aufhebungshindernisse stützen.

 

Rz. 789

 

Hinweis

Der den Antragsgegner vertretende Rechtsanwalt sollte in jedem Falle die Rechtsbehelfe §§ 766, 793 ZPO und die Drittwiderspruchsklage entsprechend § 771 ZPO parallel geltend machen sowie zudem neben § 771 ZPO entsprechend § § 769, 770 in Verbindung mit § 771 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgehen.

[651] BGH FamRZ 1972, 363.

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