Rz. 742

Leben die Ehegatten in intakter Ehe gemeinsam in einer Ehewohnung, so können sie selbstredend einvernehmlich die Gemeinschaft aufheben, in dem sie die in ihrem Miteigentum stehende Ehewohnung veräußern, zum Beispiel um einen vereinbarten Umzug an einen anderen Ort zu verwirklichen.

 

Rz. 743

Demgegenüber schließen bereits die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB folgenden Rechte und die entsprechenden Pflichten jedes Ehegatten auf Achtung der Persönlichkeit und des Persönlichkeitsrechts[602] des jeweils anderen, die einvernehmliche Regelung gemeinschaftlicher Angelegenheiten herbeizuführen,[603] auf Beistand und Rücksichtnahme[604] und in diesem Rahmen insbesondere das Vertrauensprinzip[605] sowie zur häuslichen Gemeinschaft,[606] den Aufhebungsanspruch aus § 749 Abs. 1 BGB während des Zusammenlebens der Ehegatten in intakter Ehe aus.[607]

[602] Beck OGK/Erbarth, BGB, § 1353 Rn 30 ff.
[603] Beck OGK/Erbarth, BGB, § 1353 Rn 32 ff.
[604] Beck OGK/Erbarth, BGB, § 1353 Rn 34 ff.
[605] Beck OGK/Erbarth, BGB, § 1353 Rn 35.
[606] Beck OGK/Erbarth, BGB, § 1353 Rn 38 ff.
[607] Beck OGK/Erbarth, BGB, § 1353 Rn 90.

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