Rz. 941

Grundsätzlich ist eine Kündigung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zulässig.[816]

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Sicherungsgeber, der den Kredit eines Dritten auf unbestimmte Zeit besichert hat – zum Beispiel durch Übernahme einer Bürgschaft – nach Treu und Glauben das Recht, den Sicherungsvertrag nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen.[817] Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nicht nur bei einem Bürgen und hängt auch nicht mit dessen persönlicher Haftung, sondern allein mit dem Charakter der Sicherungsabrede als (zeitlich unbegrenztem) Dauerschuldverhältnis zusammen.[818] Die entsprechenden Grundsätze gelten daher auch bei Mithaftung oder Schuldbeitritt.

 

Rz. 942

Da es sich bei Bürgschaft und Schuldmitübernahme um Dauerschuldverhältnisse handelt, ergibt sich das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund aus § 314 BGB.

Für einen Ehegatten, der den Kredit des anderen ersichtlich aus Anlass der mit ihm bestehenden Ehe besichert hat, gilt die Scheidung als wichtiger Grund in diesem Sinne. Einem geschiedenen Sicherungsgeber ist nämlich nicht zumutbar, weiterhin unbegrenzt für sämtliche Weiterentwicklungen des besicherten Kredits zu haften.[819]

[816] Palandt/Sprau, § 765 Rn 16.
[817] BGH, Urt. v. 4.7.1985 – IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007.

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