Rz. 127

Hier bleibt es bei dem Grundsatz, wonach die Mietkosten bis zum Ende der Kündigungsfrist grundsätzlich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Nach wohl richtiger Auffassung ist aber dem dort verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart und nur der überschießende Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehegatten zu tragen. So wird dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass der weichende Ehegatte ja selbst anderweitig Wohnraum bezogen hat und bezahlen muss. Dies hat weniger etwas mit den Regelungen über den Gesamtschuldnerausgleich, als mit bereicherungsrechtlichen Überlegungen zu tun.

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