Rz. 92

Die Vornahme eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs – zu dessen Vornahme jeder Ehegatte berechtigt ist – bindet auch den anderen Ehegatten gesamtschuldnerisch gemäß § 1357 Abs. 1 BGB, obwohl dieser an der Vornahme des Geschäfts weder direkt noch indirekt beteiligt ist.

Der Gläubiger erhält also einen zusätzlich haftenden Schuldner und zwar selbst dann, wenn er die Verbindung beider Gesamtschuldner durch die Eheschließung bei Vornahme des Geschäfts gar nicht kannte.

Vorstehendes gilt unabhängig vom Güterstand der Gesamtschuldner.

Allerdings gilt § 1357 BGB nicht, wenn die Eheleute bereits getrennt leben, § 1357 Abs. 3 BGB. Der "gute Glaube" des Gläubigers an eine noch vorhandene häusliche Gemeinschaft wird nach h.M. nicht geschützt. Die Haftung aus vor der Trennung eingegangenen Dauerschuldverhältnissen für nach Trennung daraus entstehende Verbindlichkeiten – beispielsweise aus Energielieferungsvertrag – bestehen aber fort bis zu einer anderweitig herbeizuführenden Regelung.

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