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Zur Regelung der Bestattung kann es erforderlich oder nützlich sein, das beauftragte Bestattungsinstitut aufzusuchen. In der Regel sind Unterschriften des Nachlasspflegers erforderlich, z.B. für die Sterbefallanzeige, Vollmachten für die weitere Tätigkeit des Bestatters etc. Neben der Veranlassung der Beurkundung des Sterbefalles können durch den Bestatter auch andere Dinge geregelt werden, z.B. die Abmeldung der Rente oder Abrechnungen von kleineren Lebensversicherungen oder Sterbegeldern. Gelegentlich hat der Erblasser zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter seiner Wahl abgeschlossen und hierauf bereits Vorauszahlungen in Höhe der mutmaßlichen Bestattungskosten eingezahlt. Manchmal sind auch Ansprüche auf Versicherungsleistungen an den Bestatter abgetreten worden. Hierzu sollte der Bestatter um Auskunft und Abrechnung gebeten werden. Nicht selten stellt sich heraus, dass nach Abzug der Kosten noch ein Guthaben verbleibt, das für den Nachlass vereinnahmt werden kann. Es kommt auch vor, dass die Bestattung von einem Verwandten, der die Erbschaft ausgeschlagen hatte, in Auftrag gegeben und diesem das Guthaben ausgezahlt wurde. Für diesen Fall kann die Herausgabe des Guthabens an den Nachlass verlangt werden.

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