Rz. 401

Sofern der Erblasser eine private Krankenversicherung unterhielt (§§ 192 ff. VVG), sind im Nachlass aufgefundene Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken usw. dort zur Erstattung einzureichen. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, d.h. eine Direktzahlung an die Leistungserbringer findet nicht statt, soweit nicht der Versicherer durch Kostenübernahmeerklärung oder aufgrund des Krankenhausausweises (Clinic Card)[311] unmittelbar bezahlt.[312]

Zwar dürfen diese Erstattungsansprüche nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen im Regelfall nicht abgetreten werden (vgl. z.B. § 6 Abs. 6 MB/KK 2008). Zulässig sind allerdings Auszahlungsvereinbarungen bzw. Zahlungsanweisungen im Sinne der §§ 783 ff. BGB.[313] Insofern ist es möglich, die Krankenversicherung um direkte Abrechnung mit den Leistungserbringern zu bitten. Bei einem überschuldeten Nachlass kann eine solche Anweisung freilich zu einer Regress auslösenden Benachteiligung der übrigen Gläubiger führen. Die Erstattungsansprüche sollten in diesen Fällen daher zunächst komplett zur Nachlassmasse gezogen werden. Die medizinischen Leistungserbringer sind wegen ihrer Ansprüche nicht vorrangig zu befriedigen, vgl. § 9 Rdn 87. Vielmehr unterliegt die direkte Leistung des privaten Krankenversicherers an einen Gläubiger des verstorbenen Versicherungsnehmers der Insolvenzanfechtung[314] und ist bei der Beurteilung, ob eine ausreichende Masse im Sinne des § 26 InsO für ein Insolvenzverfahren vorliegt, zu berücksichtigen.

 

Rz. 402

Etwaige dem Versicherungsschutz unterfallende Kranken- oder Krankenhaustagegelder sind ebenfalls geltend zu machen.

 

Rz. 403

Sollte es sich bei dem Erblasser um einen Beamten oder einen sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehandelt haben, sind Erstattungsanträge ergänzend an die Beihilfestellen zu richten (siehe Rdn 71 "Beihilfeansprüche").

[311] Zur str. Rechtsnatur des Clinic Card-Vertrages: Adam, NJW 2011, 7 ff. (Schuldbeitritt); LG Dortmund v. 8.3.2007 – 2 S 26/06, NJW 2007, 3134 m.w.N. (Abtretung); OLG München v 18.10.2005 – 25 U 4903/04, NJW-RR 2005, 1697 (Garantieversprechen).
[312] Beckmann/Matusche-Beckmann/Müller, § 44 Rn 10.
[313] Vgl. OLG Köln v. 24.5.1984 – 5 U 254/83, VersR 1984, 1165.
[314] OLG Karlsruhe v. 10.9.2004 – 1 U 72/04, VersR 2004, 1448.

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