Rz. 328

Soweit die gesetzliche Haftung des Nachlasspflegers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten betroffen ist, lässt sich das Risiko durch den Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung minimieren.

Der Versicherer ist nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat, § 103 VVG. Der Haftpflichtversicherer haftet damit für jede, auch grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz ist, wie auch sonst im Zivilrecht, das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Bedingter Vorsatz genügt.[274] Werden die Verkehrssicherungspflichten vom Nachlasspfleger also schlicht ignoriert und keinerlei Maßnahmen getroffen, ist die Versicherung im Schadensfall leistungsfrei.

[274] Prölls/Martin/Lücke, VVG, § 103 Rn 4.

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