Rz. 606
Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob auch der Nachlasspfleger gem. § 1960 BGB zum Widerruf der Vollmacht berechtigt ist, steht noch aus. Das OLG Brandenburg hielt allerdings in seinem Beschl. v. 14.9.2006[452] den Nachlasspfleger für befugt zum Widerruf einer vom Erblasser mit Wirkung über seinen Tod hinaus erteilten notariellen Generalvollmacht.
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