Rz. 366
Der Sachverständige hat zu prüfen, ob der vorliegende Bodenrichtwert bzw. die Zone in der sich das Bewertungsobjekt befindet, als Grundlage für die Anpassung an das Bewertungsgrundstück geeignet ist. Mit entsprechenden Anpassungsfaktoren, wie tatsächliche Grundstücksgröße zur angegeben Richtwertgröße, Ausrichtung des Grundstücks, Zuschnitt und nicht zuletzt die zulässige Bebaubarbarkeit bedürfen einer regelmäßigen Anpassung zum Richtwertgrundstück. Vorgenommene Anpassungen sind zu begründen.
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