Rz. 202

Scheidet ein namensgebender Gesellschafter aus der KG aus, darf die Firma nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung fortgeführt werden, § 24 Abs. 2 BGB. Ist der Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden, bedarf es der Einwilligung seiner Erben.

 

Rz. 203

Gem. §§ 161 Abs. 2, 108 Abs. 1, 143 Abs. 2 HGB ist das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod von sämtlichen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden. An der Anmeldung müssen auch die Erben des Verstorbenen mitwirken und zwar auch dann, wenn sie nach dem Gesellschaftsvertrag nicht nachfolge- oder eintrittsberechtigt sind. Etwas anderes gilt nach der Ausnahmevorschrift des § 143 Abs. 3 HGB nur dann, soweit einer solchen Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegenstehen. Als Anwendungsfälle des § 143 Abs. 3 HGB werden die nicht alsbald behebbare Ungewissheit, wer Erbe geworden ist, sowie die Unerreichbarkeit des Erben genannt. Da bei Anordnung der Nachlasspflegschaft in der Regel ungewiss ist, von wem der Erblasser beerbt wurde, könnte also versucht werden, das Handelsregister unter Berufung auf § 143 Abs. 3 BGB dazu zu bewegen, auf eine Mitwirkung der Erben bei der Anmeldung des Ausscheidens des Erblassers zu verzichten. Aber auch wenn das Handelsregister dem folgte, wäre die Problematik nicht abschließend gelöst. Denn es bliebe in jedem Fall ja noch die notwendige Einwilligung in die Firmenfortführung gem. § 24 Abs. 2 HGB.

 

Rz. 204

Ob nun die notwendige Mitwirkung des Erben an einer Handelsregisteranmeldung ein Fürsorgebedürfnis i.S.d. § 1960 BGB begründet, wird in Rechtsprechung und Literatur erkennbar nicht ausdrücklich erörtert. Nach hier vertretener Auffassung kann aber die erforderliche Mitwirkung des Erben an Handelsregisteranmeldungen sehr wohl ein Fürsorgebedürfnis i.S.d. § 1960 BGB begründen. Zum einen besteht eine öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht der Erben aus § 143 HGB. Diese Anmeldepflicht kann notfalls zwangsweise durchgesetzt werden, § 14 HGB. Zum anderen dürfte das Schicksal der Gesellschaft in aller Regel auch die Interessen des Nachlasses berühren. Ist nämlich der Gesellschafter durch seinen Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden (vgl. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB), steht ihm nach dem Gesetz ein Auseinandersetzungsanspruch zu (vgl. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 738 Abs. 1 BGB). Erleidet nun die Gesellschaft durch verzögerte oder gar unmöglich werdende Handelsregisteranmeldungen Nachteile, kann sich dies mittelbar auf die Werthaltigkeit und die Durchsetzbarkeit dieses Auseinandersetzungsanspruches auswirken.

 

Rz. 205

Auch die Praxis geht offenbar ohne Weiteres davon aus, dass ein Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "die den Erben betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister" bestellt werden kann, wie der Sachverhalt des LG Frankenthal[188] zeigt.

[188] MittBayNot 1994, 459.

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