Rz. 570

Im Einzelfall kann der Ablauf der Frist gehemmt oder hinausgeschoben sein (§ 171 AO). Bei einer vorübergehenden Hemmung oder beim Hinausschieben kann der Ablauf auch während des Kalenderjahres erfolgen.

 

Rz. 571

Eine Ablaufhemmung kommt in Betracht,

wegen offenbarer Unrichtigkeit: In derartigen Fällen endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des offenbar unrichtigen Steuerbescheids (§ 171 Abs. 2, § 129 AO);
wegen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung: Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage) gegen Steuerbescheide verlängern die Festsetzungsfrist bis zur unanfechtbaren Entscheidung über sie (§ 171 Abs. 3a AO). Das Gleiche gilt für Anträge auf Aufhebung, Änderung und Berichtigung (Änderungsvorschriften) von Steuerbescheiden (§ 171 Abs. 3 AO);
wegen Außenprüfung: Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO). Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, läuft die Frist 3 Monate nach Ablauf der Bekanntgabe der Mitteilung hierüber ab (§§ 171 Abs. 4 S. 1, 202 Abs. 1 S. 3 AO);
bei vorläufiger Steuerfestsetzung: Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung (Vorläufigkeit) endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erlangt hat (§§ 171 Abs. 8 S. 1, 165 AO);
bei Grundlagen- und Folgebescheiden: Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung der Steuer können die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfristen unterschiedlich an- und ablaufen. Das kann seine Ursache haben zum einen in der zeitlich unterschiedlichen Abgabe der Erklärungen und zum andern in unterschiedlichen Ablaufhemmungen, z.B. Außenprüfung bezüglich einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die keine ablaufhemmende Wirkung auf die Festsetzung der Folgesteueransprüche hat. Läuft die Frist für die Festsetzung der Folgesteueransprüche früher ab, wird ihr Ablauf bis 2 Jahre nach Bekanntgabe der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Grundlagenbescheid) hinausgeschoben (§ 171 Abs. 10 S. 1 AO). Läuft umgekehrt die Feststellungsfrist für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen früher ab als die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern, kann die gesonderte Feststellung gleichwohl noch erfolgen (§ 181 Abs. 5 AO);
wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung: In den Fällen, in denen die Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung auf 10 bzw. 5 Jahre verlängert ist, endet die Frist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 171 Abs. 7 AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge