Rz. 283

Die Hausratgegenstände in der Wohnung des Erblassers (Möbel, Teppiche, Bilder, Gemälde, Skulpturen, Lampen, Geschirr, Besteck, Haushaltsgeräte, sonstige technische Geräte, Computer,[218] hochwertige Weine etc.) sollte der Nachlasspfleger fotografisch dokumentieren.

 

Rz. 284

Handelt es sich nach dem Eindruck des Nachlasspflegers nicht bloß um den üblichen Gebrauchthausrat, sondern um Wertsachen wie Antiquitäten, hochwertige Teppiche, Porzellan (z.B. Meissen, KPM, Herend, Nymphenburg) oder Glas (zu Kunstwerken/Kunstsammlungen siehe Rdn 404 "Kunstwerke/Kunstsammlungen"), sollte der Nachlasspfleger eine Bewertung durch einen Sachverständigen[219] vornehmen lassen. Wenn sich in der Wohnung eine Vielzahl solcher Wertgegenstände befindet, kann eine Gesamtbewertung des Hausrats Sinn ergeben, da der Sachverständige dann sämtliche Stücke angesehen hat und dem Nachlasspfleger später nicht vorgeworfen werden kann, er hätte etwas übersehen. Finden sich neben dem offensichtlichen üblichen Gebrauchthausrat Einzelstücke von Wert, kann der Nachlasspfleger diese Einzelstücke sachverständig bewerten lassen. Dies setzt voraus, dass er solche Wertgegenstände und Raritäten erkennen kann. Im Zweifel sollte zumindest eine Internetrecherche erfolgen. Ausreichend soll die Bewertungen durch renommierte Kunstauktionshäuser wie Sotheby’s und Christie’s sein.[220] Dies ist allerdings abzulehnen, da hier eine methodisch tragfähige Wertermittlung nicht erfolgt.[221] Die Bewertung dieser zweifellos international angesehenen Häuser erschöpft sich regelmäßig darin, einem Kunstwerk zwei Zahlen zuzuordnen, nämlich einen oberen und einen unteren Schätzpreis, ein High and Low Estimate. Eine Begründung für ihre Bewertung liefern die Auktionshäuser nicht.[222]

 

Rz. 285

Befindet sich der Hausrat in einer eigenen Immobilie des vermögenden Erblassers, sollten die Gegenstände darin verbleiben, vorausgesetzt es besteht ausreichender Versicherungsschutz durch eine Hausratversicherung (vgl. Rdn 287 ff. "Hausratversicherung") und die Bewertung durch den Sachverständigen hat ergeben, dass keine von Wert herausragenden Einzelstücke vorhanden sind, die – wenn dies im Verhältnis zu den Lagerkosten steht – gesondert gelagert und versichert werden müssten. Schmuck hingegen sollte der Nachlasspfleger sicherstellen und nicht im Objekt belassen (vgl. Rdn 483 "Schmuck"). Hausrat in einer Immobilie eines überschuldeten Erblassers kann der Nachlasspfleger verwerten, um Mittel für die Verfahrenskosten zu generieren, es sei denn darauf befindet sich ein Pfandsiegel (Verstrickungsbruch nach § 136 StGB).

 

Rz. 286

Handelt es sich um Hausrat in einer Mietwohnung des Erblassers, muss der Nachlasspfleger bei vermögendem Nachlass über die Räumung und Verwertung des Hausrats entscheiden. Hochwertige Stücke können dann, wenn dies wiederum im Verhältnis zu den Lagerkosten steht, für die Erben eingelagert, andernfalls in einer Auktion versteigert werden.

Sind keine ausreichenden Mittel für eine Räumung vorhanden und muss die Wohnung dem Vermieter zur Räumung überlassen werden, unterliegen die Hausratgegenstände dem Vermieterpfandrecht. Der Nachlasspfleger darf dann nicht einzelne werthaltige Stücke aus der Wohnung nehmen. Ansonsten macht er sich wegen Pfandkehr (§ 289 StGB) strafbar,[223] wobei zu beachten ist, dass auch erst künftig fällig werdende Mietzinsforderungen oder sonstige Ansprüche des Vermieters sein strafrechtlich geschütztes Vermieterpfandrecht begründen.[224]

[218] Bei der Verwertung ist wie bei allen sonstigen Speichermedien darauf zu achten, dass die persönlichen Daten des Erblassers gelöscht werden.
[219] Z.B. Sachverständige des Bund der Hausratexperten BdH e.V.: www.bdh-expert.de, des Bundesverband der Kunstsachverständigen e.V.: www.bv-kunstsachverstaendiger.de oder Suche über das Sachverständigenverzeichnis der IHK: http://svv.ihk.de/svv/content/home/home.asp?cid=163699.
[220] OLG Köln v. 5.10.2005 – 2 U 153/04, NJW 2006, 625 = ZErb 2006, 169= ZEV 2006, 77 mit. Anm. v. Oertzen.
[221] Umfassend: Heuer, NJW 2008, 689 ff.
[222] Heuer, NJW 2008, 689.
[223] Vgl. BayObLG v. 9.4.1981 – RReg. 5 St 53/81, BayObLGSt 1981, 50 = NJW 1981, 1745.
[224] OLG Koblenz v. 11.10.1990 – 1 Ss 247/90, BeckRS 1990, 30875503.

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