Rz. 483
In der Wohnung/Immobilie des Erblassers vorgefundene Schmuckgegenstände (Gold-, Silber-, Platinschmuck, hochwertige Armband- und Taschenuhren, Perlen, Edelsteine etc.) sollte der Nachlasspfleger, vorbehaltlich eines etwa bestehenden Vermieterpfandrechts (vgl. Rdn 448 ff. "Mietverhältnisse"), sicherstellen und sachverständig bewerten lassen. Bei Ketten, Ringen, Ohrschmuck etc. wird regelmäßig nur der aktuelle Edelmetallwert erreicht.
Rz. 484
Soweit der Nachlass nicht überschuldet oder ohne Liquidität und daher ein Verkauf nicht angezeigt ist, sollte der Schmuck für die Erben aufbewahrt werden. Hierzu bietet sich an, ein Schließfach in einer Bank anzumieten, wenn dies im Verhältnis zum Wert und zum vorhandenen Gesamtnachlass steht. Der Nachlasspfleger sollte vermeiden, den Schmuck in seinem Büro aufzubewahren, da dieser regelmäßig bei einem Einbruchdiebstahl nicht versichert ist. Gesonderte Versicherungen in Form einer sog. Valorenversicherung können hierfür abgeschlossen werden, die auch das Transportrisiko abdecken.[371] Notwendig ist aber ein Tresor für die Aufbewahrung. Auch gelten regelmäßig Höchstgrenzen und Selbstbeteiligungen.
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