Rz. 243

Entschließt sich der Nachlasspfleger zur Veräußerung des Mantels einer in den Nachlass fallenden GmbH, so ist darauf zu achten, dass dann, wenn quasi eine wirtschaftliche Neugründung vorliegt, nach § 8 Abs. 2 GmbHG die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Neugründung vorliegen müssen. Insbesondere darf keine Unterbilanzhaftung entstehen. Bei Unterbleiben der ordnungsgemäßen Offenlegung dieser Tatsache gegenüber dem Registergericht entsteht eine Haftung für diese Unterbilanz. Diese ist nach der Rechtsprechung des BGH im Umfang so beschränkt, dass sie nur für den Stichtagszeitpunkt gilt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung getreten ist.[199]

[199] BGH v. 6.3.2012 – II ZR 56/10, in DNotI-Report 2012, 81.

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