Rz. 242

Die Bestellung eines Nachlasspflegers ist freilich nur dann sinnvoll, wenn der konkret zu fassende Gesellschafterbeschluss vom gesetzlichen Aufgabenkreis und der Vertretungsmacht des Nachlasspflegers gedeckt ist. Der Nachlasspfleger ist allerdings im Verhältnis zu Erben und Nachlassgericht nur zu Rechtsgeschäften befugt, die die ordnungsgemäße Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses betreffen. Davon sind nicht ohne weiteres auch Verfügungen über Nachlassgegenstände erfasst, denn diese dienen nicht lediglich dem Erhalt des Nachlasses in seinem ursprünglichen Zustand. In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, dass u.U. auch eine Grundstücksveräußerung oder die Liquidation des gesamten Nachlasses gerechtfertigt sein kann.[198] Demnach dürfte der Nachlasspfleger zulässigerweise auch beispielsweise an der Liquidation der Gesellschaft mitwirken können. Die Liquidation führt nicht dazu, dass der Wert des Geschäftsanteils, der Gegenstand des Nachlasses ist, dem Nachlass völlig entzogen wird. Vielmehr wird gem. § 72 S. 1 GmbHG das Vermögen der Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Da der Geschäftsanteil nach §§ 1922, 1967 BGB in den Nachlass fällt, erstreckt sich der Nachlass notwendigerweise auch auf die Liquidationsquote. Allein die Auflösung der Gesellschaft schmälert also nicht den Nachlass.

 

Ergebnis

Angesichts der aufgezeigten unklaren Rechtslage und der praktischen Schwierigkeiten bietet sich die Bestellung eines Nachlasspflegers an. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die unbekannten Erben in die Gesellschafterliste eingetragen werden können. Anzuraten ist insoweit ein Vermerk, aus dem sich die Vertretung durch den Nachlasspfleger ergibt. Eine (zusätzliche) Eintragung des Nachlasspflegers wird daher nicht erforderlich sein.

[198] BGHZ 49, 1, 5; KG DFG 1940, 26; MüKo-BGB/Leipold, § 1960 Rn 55.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge