Rz. 9

Dieselben Informationen, die beim Unternehmer relevant sind, sind es auch beim potenziellen Unternehmensnachfolger sowie ggf. vorhandenen weiteren Bedachten (z.B. Erwerber von Privatvermögen). Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese unter Lebenden oder von Todes wegen begünstigt sein sollen. Denn das Interesse des Vermögensinhabers geht regelmäßig dahin, jegliche Übertragungen so rechtssicher und so steuergünstig wie möglich auszugestalten. Zur Erreichung dieses Zieles ist es notwendig, über vollständige Informationen zu verfügen.

 

Rz. 10

Hinsichtlich der (Rest-)Familie sind die Anforderungen demgegenüber weniger hoch. Hier genügt es in der Regel, zu wissen, dass die entsprechenden Personen existieren und in welcher Weise sie mit dem Vermögensinhaber verwandt sind. Sollte einer der Beteiligten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, ist ergänzend zu prüfen, ob und inwieweit sich dies auf mögliche erbrechtliche Ansprüche sowie die steuerliche Situation[4] auswirkt.

[4] Der Übergang von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft – durch Schenkung oder auch von Todes wegen – auf einen in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber kann nach § 6 Abs. 1 S. 2 AStG mitunter eine sog. Wegzugsbesteuerung auslösen, durch die ein fiktiver Veräußerungsgewinn im Übertragungszeitpunkt besteuert wird.

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