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Muster 3.6: Mängel- und Gewährleistungsansprüche (Mieter)

 

Muster 3.6: Mängel- und Gewährleistungsansprüche (Mieter)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

1.

Weist der Mietgegenstand Mängel auf, so stehen dem Mieter verschiedene Optionen zur Verfügung. Er kann:

den Mietminderungsanspruch geltend machen, also die Miete ganz oder zum Teil für sich behalten; die Minderung muss dem reduzierten Nutzungswert entsprechen;
ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, also einen Teil der Miete vorerst nicht entrichten, um hierdurch Druck auf den Vermieter auszuüben, den Mangel zu beheben. In diesem Fall sollte der einbehaltene Betrag gesondert verwahrt werden, da er kurzfristig ausgezahlt werden muss, sobald der Mangel beseitigt oder das Mietverhältnis beendet ist;
den Mangel auf eigene Kosten beheben lassen und den dafür aufgewendeten Betrag vom Vermieter erstattet verlangen bzw. mit der Miete verrechnen;
einen Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten fordern;
das Mietverhältnis fristlos oder mit einer Frist kündigen;
Ersatz des durch den Mangel verursachten Schadens verlangen.
Da die Voraussetzungen und Konsequenzen der einzelnen Möglichkeiten höchst unterschiedlich sind, sollten Sie sich vor Ihrer Entscheidung für eine oder mehrere der genannten Varianten ausführlich beraten lassen.
2.

Bereits die Beurteilung, was als Mangel der Mietsache anzusehen ist, bereitet oftmals Schwierigkeiten. Erforderlich ist mindestens:

die Mietsache muss von dem, was vertraglich vereinbart wurde oder was Sie redlicher Weise erwarten durften, zu Ihrem Nachteil abweichen;
hierdurch muss die vertraglich vorgesehene Nutzbarkeit erheblich, also spürbar, beeinträchtigt sein;
der Mangel darf Ihnen bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen sein.
Was typischerweise als Mangel angesehen wird und welche Minderungsquote angemessen ist, muss anhand bereits ergangener Gerichtsentscheidungen näherungsweise bestimmt werden.
3.

Folgendes ist dringend zu beachten:

Über von Ihnen erkannte Mängel müssen Sie umgehend nachweisbar den Vermieter unterrichten. Nur wenn Sie dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet haben, den Mangel zu beheben, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen, es sei denn, der Vermieter ist dazu ohnehin nicht in der Lage (z.B. Baulärm vom Nachbargrundstück).
Die Miete sollte während des Bestehens eines Mangels ausdrücklich nur unter Vorbehalt gezahlt werden.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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